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e) Keine anderen Umstände
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Es dürfen keine für den Vertragspartner erkennbaren Umstände vorliegen, die die Mitverpflichtung und die Mitberechtigung des anderen Ehegatten ausschließen. Das ist der Fall, wenn der handelnde Ehegatte eindeutig klarstellt, dass er der alleinige Vertragspartner sein will. Auch aus objektiven Umständen kann sich ein solcher Ausschluss ergeben. Der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen unterliegt der Vorschrift des § 1357, wenn die Heilbehandlung eine medizinisch notwendige Maßnahme betrifft und die Behandlung unaufschiebbar ist.[61] Überschreiten die Behandlungskosten die finanziellen Verhältnisse der Familie, so tritt keine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten ein, wenn dies für den Vertragspartner anhand des wirtschaftlichen Erscheinungsbilds der Familie erkennbar ist.