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1. Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen Ehegatten

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Durch den Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.[43] Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der §§ 164 ff. wird nach § 1357 ein Dritter verpflichtet, obwohl die Willenserklärung nicht in dessen Namen abgegeben wird. Es handelt sich bei § 1357 um eine gesetzliche Mitverpflichtungsermächtigung (Schlüsselgewalt).

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Die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten bezieht sich nach h.M.[44] nur auf obligatorische Ansprüche. Durch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossen werden, entsteht kein Miteigentum der Ehegatten an dem Kaufgegenstand. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich vielmehr nach den sachenrechtlichen Regelungen. Ansonsten wäre die Vorschrift des § 1357 mit den wesentlichen Prinzipien des gesetzlichen Güterstandes (vgl. §§ 1363 Abs. 2, 1364) und mit dem von den Ehegatten vereinbarten Güterrecht nicht zu vereinbaren.[45]

Familien- und Erbrecht

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