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a) Wirksame Ehe

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Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss eine wirksame Ehe bestehen.

JURIQ-Klausurtipp

In einer Klausur ist für den Fall, dass vor der Hochzeit ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemacht worden ist, genau zu prüfen, in welchem Zeitpunkt das Rechtsgeschäft angenommen worden ist. Die Vorschrift des § 1353 findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen worden ist.

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Auch bei einer aufhebbaren Ehe findet § 1357 Anwendung. Erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Ehe aufhebt, ist die Ehe unwirksam § 1313 S. 2.

Familien- und Erbrecht

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