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I. Zugewinngemeinschaft

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Die Ehegatten leben nach § 1363 Abs. 1 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 etwas anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet die Vermögenstrennung der Ehegatten (§§ 1363 Abs. 2 S. 1, 1364 Hs. 1), Verfügungsbeschränkungen (§§ 1364 Hs. 2, 1365, 1369) und im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen Zugewinnausgleich (§§ 1363 Abs. 2 S. 2, 1371, 1390).

Familien- und Erbrecht

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