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aa) Wirkungen der §§ 1365 ff.

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Gemäß § 1365 bedarf der Ehegatte der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn er sich verpflichten will, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen oder eine solche Verpflichtung erfüllen will. Die in § 1365 Abs. 1 angeordnete Verfügungsbeschränkung der Ehegatten stellt ein absolutes Verfügungsverbot dar, da der Familienschutz höher eingestuft wird als der Verkehrsschutz.[1] Ein gutgläubiger Erwerb nach § 135 Abs. 2 ist von dem Eigentümer-Ehegatten nicht möglich, da die §§ 1365 ff. Spezialvorschriften zu § 134 sind.[2] Die Zustimmungspflicht erfasst sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Hat der zustimmungsberechtigte Ehegatte dem Verpflichtungsgeschäft zugestimmt, ist eine zusätzliche Zustimmung für das Verfügungsgeschäft nicht erforderlich.[3]

Hinweis

Bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts keine Zustimmungspflicht, weil die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nur verlobt waren, und wird das Verfügungsgeschäft nach der Eheschließung abgeschlossen, ist nach h.M.[4] auch für das Erfüllungsgeschäft keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

Familien- und Erbrecht

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