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b) Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369
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Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366
I.Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten
Verträge über AnwartschaftsrechteRn. 114
Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen EhegattenRn. 115
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)
III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?
1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?
Einwilligung nur zu VerpflichtungsgeschäftRn. 112
3.(Verweigerung der) Genehmigung?
a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?
(Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)
b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?
c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)
d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?
Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 104
Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich hierzu verpflichten, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Die h.M.[23] wendet § 1369 auch während des Getrenntlebens für diejenigen Haushaltsgegenstände an, die bereits vor der Trennung zum ehelichen Hausrat gehört haben.
Hinweis
Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.
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Nach seinem Wortlaut erfordert § 1369 – anders als § 1365 – die Zustimmung des anderen Ehegatten sowohl für das Verpflichtungsgeschäft wie auch für das Verfügungsgeschäft. Für die unterschiedliche Behandlung ist nach der h.M.[24] indes kein Grund ersichtlich. Gestützt wird dies darauf, dass eine solche Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten die Familie nicht schützen könne, da dem Vertragspartner gegen den Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn der andere Ehegatte zunächst die Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt habe und dann zu dem Verfügungsgeschäft verweigere. Die h.M. geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, und lässt es ausreichen, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt hat.
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Die Vorschrift des § 1369 ist lex specialis zu § 1365 und dient ebenfalls der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Haushalts und des Zugewinnausgleichs. Ebenso wie § 1365 enthält § 1369 ein Verpflichtungs- und Verfügungsverbot. Nach § 1369 Abs. 3 gelten die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 entsprechend. Im Unterschied zu § 1365 ist es bei § 1369 nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass es sich bei der veräußerten Sache um einen Haushaltsgegenstand handelt. Unter den Begriff des Hausrats fallen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und den Haushalt bestimmt sind.[25] Dazu zählen nicht die ausschließlich oder ganz überwiegend für den persönlichen oder den beruflichen Bereich sowie für die Kapitalanlage bestimmten Gegenstände.[26]
Beispiel
Kleidung, beruflich genutzter Computer, Schreibtischlampe im Büro des Ehegatten
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Die Veräußerung von Rechten, z.B. der schuldrechtliche Anspruch eines Ehegatten auf Lieferung eines Haushaltsgegenstands, fällt nicht unter § 1369.[27] Etwas anderes gilt indes für ein Anwartschaftsrecht des Ehegatten an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand. Die Veräußerung eines Anwartschaftsrechts fällt unter die Verfügungsbeschränkung des § 1369, da ansonsten der Erwerber mit der Zahlung des Restkaufpreises Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erlangen könnte.
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Die Vorschrift des § 1369 bezieht sich nach seinem Wortlaut zudem nur auf Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte über die ihm gehörende Haushaltsgegenstände vornimmt. Umstritten ist, ob diese Norm nach ihrem Schutzweck auch auf Verträge auszudehnen ist, die ein Ehegatte über gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände oder über nur im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände abschließt. Eine analoge Anwendung des § 1369 auf diese Fälle hat nur Bedeutung, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten nicht schon an §§ 932, 935 scheitert. Wegen des Mitbesitzes des anderen Ehegatten wird § 935 einen gutgläubigen Erwerb des Dritten in der Regel verhindern. Die Vorschrift des § 935 greift indes dann nicht ein, wenn der veräußernde Nichteigentümer Alleinbesitzer war. In diesen Fällen wendet die h.M.[28] die Vorschrift des § 1369 analog an.