Читать книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - Страница 81

(1) Gesamttheorie

Оглавление

99

Nach der Gesamttheorie[7] liegt ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft i.S.v. § 1365 nur vor, wenn der Ehegatte über sein gesamtes Vermögen „en bloc“ verfügt hat. Eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand wird nicht für ausreichend erachtet, selbst wenn er im Wesentlichen das Vermögen des Ehegatten darstellt. Dieses zu § 311b Abs. 2 entwickelte Verständnis des Vermögensbegriffs wird dem Zweck des § 1365 nicht gerecht, die materielle Grundlage der Familie zu erhalten. Die Formvorschrift des § 311b Abs. 2 soll den veräußernden Vermögensträger selbst vor einer Übereilung schützen. Dagegen dient § 1365 dem Schutz des nicht rechtsgeschäftlich handelnden Ehegatten.

Familien- und Erbrecht

Подняться наверх