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bb) Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen

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Die Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten besteht nur dann, wenn sich der Ehegatte verpflichtet, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen bzw. darüber verfügt. Die Vorschrift des § 1365 greift nicht ein, wenn ein Ehegatte sich lediglich im Rahmen einer Bürgschaft zu einer Geldzahlung verpflichtet, selbst wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit das gesamte Vermögen eingesetzt werden muss.[5] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Eingehung der Verbindlichkeit allein deswegen erfolgt, um § 1365 zu umgehen.[6]

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Es ist umstritten, wann sich eine Verfügung auf das Vermögen als Ganzes erstreckt.

Familien- und Erbrecht

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