Читать книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - Страница 77
2. Verfügungsbeschränkungen
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Nach § 1364 Hs. 1 kann jeder Ehegatte sein Vermögen und seine Einkünfte selbständig verwalten. Zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie und des Zugewinns wird dieser Grundsatz durch § 1364 Hs. 2 dahin eingeschränkt, dass die Ehegatten in der Verwaltung ihres Vermögens nach §§ 1365 ff. beschränkt werden.