Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 15
c) Studium und Lehre
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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg sieht seit 2005[21] die gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) einschließlich eines international kompatiblen Leistungspunktesystems als Regelstudienform an. Diese sieht als ersten Hochschulabschluss den Bachelor (BA) vor, der zugleich den Regelabschluss darstellt und dieselben Berechtigungen verleiht wie der frühere FH-Diplomabschluss. Darauf aufbauend kann ein Masterstudium (MA) absolviert werden, dessen Abschluss dieselben Berechtigungen verleiht wie der frühere Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 29 II LHG). Ausnahmen von dem Erfordernis der gestuften Studienstruktur gelten bis heute für Staatsexamensstudiengänge, Studiengänge mit kirchlichem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe (§ 34 I LHG).
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Eine weitere bedeutsame Reformmaßnahme stellte die Einführung von Studiengebühren dar. Dies begann 1997 durch den Erlass eines Landeshochschulgebührengesetzes, das basierend auf einem Bildungsguthabenmodell eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von zunächst 1000 DM und später 500 Euro für jedes Hochschulsemester jenseits der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester vorsah.[22] Dieses Modell ging in der Einführung allgemeiner Studiengebühren von 500 Euro pro Semester ab dem SS 2007 auf (§ 5 I 1 LHGebG a.F.). Um die verfassungsrechtlich unzulässige Prohibitivwirkung von Studiengebühren auszuschließen, hat der Gesetzgeber dies für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester mit einem voraussetzungslosen und zinsgünstigen Darlehensanspruch der Studierenden gegenüber der L-Bank verbunden (§ 7 I LHGebG a.F.). Konnte der Kredit nicht bedient werden oder erreichte das spätere Einkommen eine definierte Mindesthöhe nicht, übernahm diesen der von den Hochschulen getragene Studienfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 9 I, III LHGebG a.F.).[23] Anders als die meisten anderen Reformmaßnahmen ist dieses sozialverträgliche Studiengebührenmodell nach dem politischen Wechsel im Jahr 2011 durch den Erlass des Studiengebührenabschaffungsgesetzes[24] ab dem SS 2012 weggefallen. Der Gebührenausfall wird den Hochschulen gem. § 1 des Qualitätssicherungsgesetzes[25] seither durch Haushaltsmittel des Landes ersetzt. Durch eine neuerliche Änderung des LHGebG werden seit dem WS 2017/18 wieder Studiengebühren – allerdings mit reduzierter Zielgruppe und anderer Höhe – erhoben. Dies betrifft Studierende, die weder eine EU-Staatsangehörigkeit noch eine inländische Hochschulzugangsberechtigung haben (1500 Euro pro Semester, §§ 3, 4 LHGebG), sowie Studierende in jedem zweiten grundständigen oder konsekutiven Studium (650 Euro pro Semester, § 8 LHGebG).