Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 22
4. Fusion von Universität und Forschungszentrum Karlsruhe zum KIT
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Einer der strukturellen Wettbewerbsnachteile deutscher Universitäten gegenüber ausländischen Spitzeneinrichtungen wie z.B. ETH Zürich, Oxford oder Stanford und Yale wird in der in Deutschland getrennten Finanzierung der Hochschulen durch die Länder einerseits und der außeruniversitären Großforschung überwiegend durch den Bund andererseits gesehen, was sich in einer institutionellen Zerklüftung niederschlägt (sog. Versäulung). Mit der Zusammenführung der vom Land Baden-Württemberg getragenen Universität Karlsruhe und dem ganz überwiegend bundesfinanzierten[35] und der Helmholtz-Gemeinschaft zugehörigen Forschungszentrum Karlsruhe GmbH zum „Karlsruher Institut für Technologie“ (KIT) – dessen Namensähnlichkeit mit dem MIT in Boston/Massachusetts keineswegs zufällig ist – haben der Bund und ein Land einen bislang einmaligen (körperschaftsübergreifenden) Versuch der Durchbrechung dieser Versäulung unternommen. Rechtsgrundlagen dieses Unterfangens sind einerseits das KIT-Zusammenführungsgesetz des Landes[36] sowie andererseits die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Land Baden-Württemberg v. 30.7.2009, in der die Mitfinanzierung des Bundes und seine Stellung im KIT-Aufsichtsrat geregelt sind.[37] Freilich bleiben bis heute die beiden Hauptaufgaben des KIT jeweils den für sie geltenden – unterschiedlichen – Rechtsregimes unterworfen: Für die Aufgaben als Universität gilt das LHG, während für die Großforschungsaufgaben Art. 91b GG und das GWK-Abkommen maßgeblich sind.[38]
Einführung › III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung