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1. Zuständigkeiten für allgemeine und berufliche Bildung
(Art. 165 und 166 AEUV)

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Seit dem Vertrag von Maastricht bilden die Art. 149 und 150 EGV und jetzt die fast inhaltsgleichen Art. 165 und 166 i.V.m. 6 Buchst. e AEUV die Grundlage der Bildungspolitik der Union, wobei Art. 166 die berufliche und Art. 165 die allgemeine Bildung umfasst und auch Bezug auf die Hochschulbildung nimmt. Damit dürfte geklärt sein, dass die Hochschulbildung unter Art. 165 zu subsumieren ist, auch wenn ihr ein starker Bezug zur Berufsausbildung innewohnt. Noch im Gravier-Urteil[23] war herauszulesen gewesen, dass das Hochschulstudium Berufsausbildung i.S.d. Art. 127 alt sein könnte.[24] Freilich sind die praktischen Auswirkungen dieser Einordnung eher gering, da in beiden Vorschriften auf die strikte (sic!) Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten hingewiesen und eine Harmonisierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Hinzu kommt, dass über Art. 53 eine ausdrückliche Harmonisierungskompetenz für Bildungsabschlüsse gewährt wird und selbstverständlich auch im Bildungsbereich Harmonisierung über Art. 114 möglich bleibt. Zudem sind Bildungsangebote als Dienstleistungen und Studierende somit als Nutznießer der passiven Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren. Neben dem eigentlichen Hochschulstudium machen die Hochschulen weitere Angebote, die ohne Zweifel der beruflichen Bildung zuzurechnen sind (z.B. berufliche Weiterbildung, Kontaktstudiengänge u.ä.).

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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