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2. Ausdifferenzierung durch Stärkung von Sonderinteressen

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Die letzten Jahre waren hochschulrechtlich außerdem durch die Stärkung partikularer Sonderinteressen innerhalb der Hochschulgovernance geprägt. Dies begann mit der Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft (VS) durch das Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz (VerfStudG) im Jahr 2012,[46] durch das alle eingeschriebenen Studierenden einer Hochschule zu einer eigenständigen Zwangspersonenkörperschaft zusammengeschlossen wurden. Der VS wurden zum einen die bis dahin vom AStA wahrgenommenen Aufgaben (Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden) übertragen, zum anderen wurde die Aufgabe der VS (hochschul-)politisch stärker akzentuiert durch einen Förderauftrag bezüglich der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Bewusstseins der Studierenden sowie des Meinungsaustausches innerhalb der Gruppe der Studierenden (§ 65 II, III LHG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhielt die VS ein weitreichendes Selbstorganisationsrecht (§ 65a I, II LHG) sowie ein autonomes Beitragserhebungs- und Haushaltsrecht (§ 65a V LHG).[47]

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Des Weiteren wurden die Gruppeninteressen der Professoren durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG)[48] gestärkt. Zuvor hatte der VerfGH BW entschieden,[49] dass die Regelungen des LHG zur Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern nicht mit der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer kompatibel seien, solange nicht entweder die starke Stellung des Rektorats bzw. des Dekanats zugunsten der akademischen Gremien deutlich zurückgenommen oder aber die Wahl und Abwahl der Leitungsorgane maßgeblich vom Willen der gewählten Vertreter der Professorenschaft in den Gremien abhängig gemacht würde (vgl. o., Rn. 34). Die weder verfassungs- noch hochschulrechtlich überzeugende Entscheidung ist zutreffend Gegenstand vielfältiger Kritik geworden[50] und hat ein begrenztes hochschulpolitisches Rollback notwendig gemacht. Dabei hat sich der Gesetzgeber jedoch gegen die vom VerfGH bevorzugte Lösung einer erheblichen Rückverlagerung von Entscheidungskompetenzen der Leitungsorgane auf die Gremien entschieden und sich auf das vorgegebene Mindestmaß an Stärkung der Gruppe der Hochschullehrer bei der Wahl und Abwahl der Leitungsorgane beschränkt. Daher ist nun die Wahl der Leitungsorgane nicht mehr gegen den (geschlossenen) Willen der gewählten Hochschullehrervertreter im Senat möglich, in dem diese die absolute Mehrheit haben müssen (§ 19 II Nr. 1 LHG); zudem können die Hochschullehrer durch ein basisinitiiertes Abwahlverfahren sowohl auf zentraler wie auf dezentraler Ebene Mitglieder von Leitungsorganen abwählen (§§ 18a, 24a LHG).[51] Eine weitere Gruppenstärkung erfolgte im HRWeitEG zugunsten der Doktoranden, die nun – neben den Studierenden – eine eigenständige Mitgliedergruppe i.S.v. § 10 I LHG mit entsprechenden Wahl- und Vertretungsrechten in Senat und Fakultätsrat darstellen.

Einführung › III. Feinjustierung und Ausdifferenzierung › 3. Institutionelle Weiterentwicklungen

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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