Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 43
a) Allgemeines
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Der Hochschulbereich wird zunächst vor allem durch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 III geprägt. Art. 12 ist im Hinblick auf den Hochschulzugang relevant.[52] Daneben haben auch die Art. 3, 9 und 14 Bedeutung für das Hochschulwesen. Zusammen mit anderen Grundrechten, Wertentscheidungen und sonstigen Staatsgrundprinzipien entsteht so eine umfassende Werteordnung, in die sich die Hochschulen einfügen.
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Dabei entfalten die Grundrechte sowohl ihre Dimension als Abwehr- wie als Teilhaberechte und stellen nicht zuletzt auch Institutsgarantien dar.[53] Als Abwehrrechte schützen sie Hochschulen, Wissenschaftler und Studierende zunächst vor staatlichen Eingriffen, daneben aber auch den Einzelnen gegenüber seiner eigenen Hochschule. In ihrer Funktion als Teilhaberechte sichern sie zum einen die Mitwirkung in Hochschulgremien,[54] zum anderen zumindest in gewissem Rahmen Zugangs- und Finanzierungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Numerus-Clausus-Urteil ausgeführt, dass dem Staat neben der Freiheitssicherung die Aufgabe zukomme, die finanziellen, organisatorischen und sozialen Bedingungen zur Realisierung von Grundrechten zu schaffen.[55] Schließlich enthalten die erwähnten Grundrechte auch die Garantie für das Bestehen von Hochschulen, in denen Wissenschafts- und Kunstfreiheit herrscht und die akademische Selbstverwaltung genießen, wenn auch keine individuelle Garantie für die einzelne Einrichtung.