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3. Institutionelle Weiterentwicklungen

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In institutioneller Hinsicht hat das Hochschulrecht die weiter vorangeschrittene Stärkung der wissenschaftlichen Stellung der früheren Fachhochschulen und teilweise auch der DHBW nachgezeichnet. Bereits mit Einführung des LHG 2005 fiel in den einzelnen Hochschulnamen der „Fach“-Zusatz weg; mit dem 3. HRÄG von 2014 wurde nun die ganze Hochschulart in „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ umbenannt und konsequenterweise der Begriff „Fachhochschule“ im LHG durchgängig ersetzt.[52] Die frühere Berufsakademie firmiert seit dem ZHFRUG von 2009 als Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW).

Diese weitere „Gleichstellung mit den wissenschaftlichen Hochschulen“[53] zeigt sich außerdem

in dem mit der Umstellung der Hochschulabschlüsse auf das Bachelor- und Mastersystem verbundenen Wegfall des früheren FH-Klammerzusatzes bei den dortigen Abschlussbezeichnungen,
in dem voraussetzungslosen Promotionszugang von HAW- und DHBW-Masterabsolventen (§ 38 III 1 Nr. 1 LHG),
in der Möglichkeit zur Einführung forschungsorientierter HAW-Professuren (§ 47 III LHG),
in der – seit dem 3. HRÄG von 2014 bestehenden, bislang aber noch nicht genutzten – Einräumung eines potenziellen und begrenzten eigenen Promotionsrechts für HAW-Verbünde (§ 76 II LHG) und
in Erleichterungen des Zugangs von forschungsstarken HAW- und DHBW-Hochschullehrern zum Promotionsrecht wissenschaftlicher Hochschulen durch eine Prüferbestellung oder durch eine Kooptation (§§ 38 IV 3, 22 IV 2 LHG) seitens einer Fakultät einer promotionsberechtigten Hochschule (näher dazu s.u., Rn. 1033).

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Außerdem erfolgte mit dem 3. HRÄG von 2014 eine Stärkung des Hochschulkooperationsrechts. Die Hochschulen können nun – in Anlehnung an das kommunale Zweckverbandsrecht – im Kooperationswege Verbände mit eigener Rechtsfähigkeit schaffen (§ 6 V LHG), in die auch nichtstaatliche oder gar privatrechtlich organisierte Partner integriert werden können.[54]

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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