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IV. Recht des Europarats und Völkerrecht

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Der Europarat setzt sich seit den Fünfzigerjahren für den Austausch von Studenten und Wissenschaftlern ein. Mit mehreren „Äquivalenzkonventionen“ und diversen Durchführungsakten um das Kernstück, die Lisbon Recognition Convention, soll die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen erleichtert werden.[46] Unterstützt wird dies durch das sog. ENIC-Network.[47] Durch die Erweiterungen der EU auf 28 Mitglieder sowie wegen des optionalen Charakters der Konventionen ist ihre Bedeutung begrenzt. In Einzelfällen Bedeutung entfalten kann hingegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere wegen des in ihr enthaltenen Rechts auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls).

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Auf völkerrechtlicher Ebene Erwähnung verdient der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Das in ihm enthaltene Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulunterricht ohne Unterscheidung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen spielte in Gerichtsverfahren gegen die Einführung von Studiengebühren in Baden-Württemberg eine Rolle, konnte letztlich jedoch nicht gegen diese ins Feld geführt werden.[48]

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › B. Bundesrecht

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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