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B. Bundesrecht

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Die Rolle des Bundesrechts für das Hochschulwesen ist in Teilbereichen weiter im Umbruch. Schien es so, dass sie nach der Föderalismusreform von 2006[49] völlig neu bestimmt werden müsste, ist zurzeit wieder eine Gegenbewegung festzustellen. Schon vor 2006 galt der Grundsatz, dass Hochschulrecht grundsätzlich Ländersache ist; seit 2006 ist dies nunmehr auch tatsächlich ganz überwiegend der Fall. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes sind insgesamt deutlich geringer geworden. Die Reform 2006 gipfelte in einem sogenannten Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern.[50] Allerdings sind seither einige offensichtlich praxisferne und die Länder überfordernde Regelungen modifiziert worden. Weiter Änderungen sind zu erwarten.

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Zuerst zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Grundrechte, insbesondere Art. 5 und 12, die dem Hochschulrecht der Länder Grenzen setzen und Vorgaben machen. Die Kompetenz für ein Hochschulrahmengesetz ist entfallen und die Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich jetzt auf die Zuständigkeit für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Art. 74 I Nr. 33 GG). Die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und 91b – alt – GG wurden zunächst zu einer Finanzierungskompetenz für Forschungsvorhaben nach Art. 91b – neu – GG zusammengeschmolzen, wie generell eine Finanzierungskompetenz des Bundes in diesem Bereich besteht (Art. 74 I Nr. 13 GG zusammen mit der Ausbildungsförderung). Allerdings wurde 2015[51] diese Restriktion deutlich zurückgenommen. Nachdem auch die Bundeskompetenz für die Besoldung von Landesbediensteten entfallen ist, sind die Länder hier weit gehend allein Herr im Haus.

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › B. Bundesrecht › I. Grundgesetz

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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