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III. Die Forschungspolitik der Union

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Der Forschungspolitik ist ein eigener, umfänglicher Titel des AEUV gewidmet. Nach Art. 179 ist Ziel, die technologischen Grundlagen der Industrie zu stärken und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Damit knüpft sie direkt an die wirtschaftlichen Ziele des Binnenmarktes an. Adressaten sind Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen. Durchgängiges Förderprinzip ist die Unterstützung grenzüberschreitender Kooperationen sowie die Anwendungsorientierung. Die Union strebt die Gründung eines Europäischen Forschungsraumes an.[43]

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Seit 1984 werden Ziele, Prioritäten und Finanzvolumen in mehrjährigen Förderprogrammen (sog. Forschungsrahmenprogramme, zuletzt galt das 7. FRP) und seit 2014 mit dem neuen Programm Horizon 2020 mit einem Volumen von rund 80 Mrd. Euro, (Art. 182) festgelegt.[44] Letzteres fördert Projekte aus den Bereichen Wissenschaftsexzellenz, Industrie und Gesellschaftliche Herausforderungen. Auch die Gründung gemeinsamer Unternehmen ist möglich. Zur Unionszuständigkeit gehört ebenso der Abschluss internationaler Abkommen. Auf der Basis eines Kommissionsvorschlags vom Frühjahr 2005 wurde ein Europäisches Technologieinstitut (EIT) mit Sitz in Budapest gegründet, das als virtuelles Institut die verschiedenen Forschungsbereiche zu Exzellenzzentren zusammenführen soll.[45] Für die Hochschulen stellen die Mittel aus den Forschungsprogrammen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle dar. Gemäß Art. 4 III EUV muss ihnen staatlicherseits die Möglichkeit gegeben werden, Zugang zu solchen Quellen zu erhalten.

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › A. Europarecht und Völkerrecht › IV. Recht des Europarats und Völkerrecht

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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