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e) Hochschulmedizin

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Bis 1997 waren die Universitätsklinika des Landes Baden-Württemberg rechtlich unselbstständige Anstalten der Universitäten; seit 1998 sind sie als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten verselbstständigt (§ 1 I UKG). Die Gewährträgerschaft – also die letztendliche Haftung – liegt beim Land (§ 2 UKG). Die Organisationsstruktur der Universitätsklinika sieht einen Aufsichtsrat und einen Klinikumsvorstand vor; diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion ermöglicht den Klinika ein marktnäheres Agieren in Konkurrenz mit privat und anderen öffentlich getragenen Krankenhäusern. Konsequenterweise gelten die organrechtlichen Normen des Aktiengesetzes subsidiär (§ 8 UKG).

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Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern des Landes, zwei Vertretern der klinikführenden Universität, zwei bis vier externen Sachverständigen (etwa aus der Wirtschaft oder der medizinischen Wissenschaft) und einem Personalvertreter (§ 9 III UKG). Zu seinen Aufgaben gehören gem. § 9 I UKG die Bestellung, Beratung und Überwachung des Klinikumsvorstandes sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses (einschließlich dessen Verwendung). Dem Klinikumsvorstand, dem nach § 10 I UKG die Leitung des Klinikums übertragen ist, gehören der Leitende Ärztliche Direktor, sein Stellvertreter, der Kaufmännische Direktor, der Dekan der Medizinischen Fakultät sowie der Pflegedirektor an. Bestimmte, für die Aufgaben der Universität in medizinischer Forschung und Lehre wichtige Entscheidungen sind nur im wechselseitigen Einvernehmen von Klinikum und Medizinischer Fakultät möglich (§ 7 I UKG i.V.m. § 27 LHG).

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Entsprechend zu diesen Regelungen sind auch die Medizinischen Fakultäten in ihrer Leitung professionalisiert und gestärkt worden, indem ein Dekanat – bestehend aus dem Dekan, dem Prodekan, dem Studiendekan, dem Leitenden Ärztlichen Direktor und mit beratender Stimme dem Kaufmännischen Direktor (§ 27 III LHG) – eingerichtet worden ist. Außerdem wird die Medizinische Fakultät wie ein Landesbetrieb i.S.v. § 26 LHO geführt (§ 27 II LHG). Die vom Fakultätsvorstand zu erstellenden Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates (§ 27 VI Nr. 2 LHG) und der Billigung des Rektorats (§ 16 IV LHG).

Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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