Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 16
d) Qualitätssicherung
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Die Qualität der Lehre wird zunächst durch das gesetzliche Regel-Akkreditierungserfordernis für BA- und MA-Studiengänge gesichert (§ 30 IV 4 LHG). Hinzu kommen die 1995 eingeführten Studienkommissionen, die Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums und zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel erarbeiten sowie an der Lehrevaluation unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitwirken sollen (§ 26 III LHG). Den Vorsitz in den Studienkommissionen führt ein Studiendekan, der für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben zuständig ist und auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebots – gemessen an den Studien- und Prüfungsordnungen – hinwirkt (§ 26 I 4, IV LHG). Durch einen hohen studentischen Anteil in den Studienkommissionen[26] wird sichergestellt, dass die Hauptbetroffenen der Lehre ihre Belange zur Geltung bringen können. Außerdem sind die Studienkommissionen in doppelter Hinsicht mit den Fakultäten verbunden, um sicherzustellen, dass die dortigen Erkenntnisse in die Meinungsbildung der Fakultäten einfließen: Mindestens eines der studentischen Studienkommissionsmitglieder soll zugleich im Fakultätsrat sitzen, und der Studiendekan ist kraft Amtes Mitglied im Fakultätsvorstand.
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Besondere Bedeutung misst der baden-württembergische Gesetzgeber der Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems bei (§ 5 I LHG). Im Mittelpunkt steht dabei die Vorgabe zur Evaluation aller Hochschulaufgaben und der Chancengleichheit von Frauen und Männern. So sind die Hochschulen zu regelmäßigen Eigenevaluationen und in angemessenen zeitlichen Abständen auch zu hochschulübergreifenden Fremdevaluationen verpflichtet; bei der Lehrevaluation ist die Beteiligung der Studierenden obligatorisch. Die Evaluationsergebnisse unterliegen einer gesetzlichen Soll-Vorgabe zur Veröffentlichung (§ 5 II LHG).