Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 20
2. Modernisierung des Hochschuldienstrechts
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Ein wichtiger Teil der durch die Föderalismusreform I disponibel gewordenen HRG-Bestimmungen betraf das Hochschuldienstrecht, das durch die Vorgabe der Personalkategorien und zahlreiche Einzelbestimmungen geprägt ist. Im EHFRUG hat der baden-württembergische Gesetzgeber die erweiterten Handlungsspielräume zum Anlass genommen, sowohl auf Professoren- wie auf Mitarbeiterebene eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Zur Hochschullehrergruppe gehören seither die Professoren mit weiter ausgebauten Flexibilisierungsmöglichkeiten in der Lehrverpflichtung i.S. einer Ermöglichung von Forschungsprofessuren und Umverteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Lehreinheit (§ 46 I 3 LHG),[31] die Juniorprofessoren sowie – als Lehräquivalent zu den auf die Forschung ausgerichteten Juniorprofessuren – die Dozenten und Juniordozenten (§ 51a LHG). Die verschiedenen Gruppen wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben u.a. sind seither unter dem Dachbegriff der „Akademischen Mitarbeiter“ zusammengefasst (§ 52 LHG).
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Später[32] kamen als weitere Personalkategorien die Tenure-Teck-Professur und die Tenure-Track-Dozentur hinzu (§ 51b LHG). Dabei handelt es sich um Funktionen, bei denen bereits im Rahmen der Besetzung der dafür erforderlichen Qualifikationsstelle (Juniorprofessur oder Juniordozentur) eine bewährungsbedingte Zusage für eine spätere Übernahme auf eine Professur bzw. Dozentur gemacht wird. Dies setzt freilich voraus, dass das Verfahren zur Besetzung der Qualifikationsstelle schon das dann später entbehrliche Berufungsverfahren vorwegnimmt und sich deshalb an den dafür geltenden Vorgaben orientiert.
Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 3. Schaffung einer neuen Hochschulart: Duale Hochschule Baden-Württemberg