Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 19
1. Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln
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Bereits mit der 4. HRG-Novelle von 1998[27] hat der Bund damit begonnen, sich aus der Detailsteuerung des deutschen Hochschulrechts zurückzuziehen, indem sämtliche organisationsrechtliche Vorgaben aufgehoben wurden. Dies war die zentrale Vorbedingung für die Reformphase der späten 1990er Jahre bis in das neue Jahrtausend hinein. Mit der Föderalismusreform I von 2006[28] wurde die umfassende Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 75 I 1 Nr. 1a GG a.F. für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ aufgehoben. Stattdessen verfügt der Bund seither über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und -abschlüsse (Art. 74 I Nr. 33 GG), die bislang nicht in Anspruch genommen worden ist und außerdem einem Abweichungsrecht der Länder unterliegt (Art. 72 III 1 Nr. 6 GG). Zwar besteht das HRG bis heute fort, doch können die Länder es uneingeschränkt durch eigene Bestimmungen ersetzen (Art. 125a I 2, 125b I GG), was der baden-württembergische Hochschulgesetzgeber getan hat. Die Ausschöpfung der durch den Wegfall aller verbliebenen HRG-Bindungen[29] prägte die Rechtssetzungstätigkeit in der zweiten Hälfte des ersten Jahrzehnts im neuen Jahrtausend. Konsequenterweise sind mit dem ZHFRUG alle Bezugnahmen auf das HRG (tlw. durch Übernahme des entsprechenden Textes in das Landesrecht) gestrichen worden.[30]
Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 2. Modernisierung des Hochschuldienstrechts