Читать книгу Lebendige Seelsorge 4/2021 - Verlag Echter - Страница 7
INKORREKTER SPRACHGEBRAUCH
ОглавлениеDoch entgegen diesen theologischen und kirchenrechtlichen Tatsachen hält sich hartnäckig die Bezeichnung der pastoralen Tätigkeit von Pastoralreferent*innen als ‚Dienst‘. Das wird gelegentlich damit begründet, dass die Bezeichnung des Berufs der Pastoralreferent*innen als ‚Dienst‘ statt als ‚Amt‘ die Tatsache widerspiegle, dass die Dogmatik einen anderen Amtsbegriff habe als das Kirchenrecht und dass man den dogmatischen Amtsbegriff übernehme bzw. beibehalte. Doch kann diese Position schon aus zwei nahe liegenden Gründen nicht überzeugen: Erstens gibt es kein lehramtlich verbindliches Dokument, in dem dieser behauptete ‚dogmatische‘ Amtsbegriff (Amt = Weiheamt) festgeschrieben wäre. Zweitens wird eine problematische Kluft zwischen Dogmatik bzw. Theologie einerseits und Kirchenrecht andererseits konstruiert, die wissenschaftstheologisch nicht haltbar ist. Schließlich hat Papst Johannes Paul II. bei der Vorstellung des im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils überarbeiteten Gesetzbuches 1983 erklärt, dass der neue Codex „als ein großes Bemühen aufgefasst werden kann, die konziliare Ekklesiologie in die kanonistische Sprache zu übersetzen“ (CIC, XIX).
Ebenso wenig überzeugend ist es, zu behaupten, der Ausdruck ‚Dienst‘ sei als Synonym für das laikale Amt in Abhebung zum klerikalen Amt zu verstehen. Denn auch das klerikale Amt wird oft als ‚Dienst‘ bezeichnet, ja sogar mit Vorliebe als ‚Dienstamt‘ charakterisiert (vgl. z. B. c. 230 §1 CIC, der von den liturgischen „Diensten“ der Laien spricht, mit c. 278 §2 CIC, in dem vom „Dienst“ des Klerikers die Rede ist). Der Ausdruck ‚Dienstamt‘ ist aber ein Pleonasmus; schließlich ist definitionsgemäß jedes Amt ein Dienst.