Читать книгу Lebendige Seelsorge 4/2021 - Verlag Echter - Страница 9
NEUE GESTALTUNGSSPIELRÄUME
ОглавлениеDaher ist es theologisch und kirchenrechtlich untragbar, dass auch in den derzeit im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz geltenden Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen (= RSt) von 2011 die pastoralen Berufe der Gemeinde- und Pastoralreferent*innen wieder durchgängig als kirchlicher „Dienst“ bezeichnet und eingestuft sind (vgl. RSt 1.3 und passim) mit der rechtlichen Folge, dass sie in ihrem „jeweiligen Einsatzbereich […] dem für die Leitung verantwortlichen Priester zugeordnet [sind]“ (RSt 1.3.6) bzw. nur unter dessen Leitung „auch eigenständig Verantwortungsbereiche […] übernehmen“ (RSt 2.2.1) können. Weil an keiner Stelle ausgeführt wird, was „Zuordnung“ und „Leitung“ beinhaltet, spricht die bisherige Erfahrung in der Praxis dafür, dass „Zuordnung“ von den zuständigen Priestern ohne negative Konsequenzen als ‚Unterordnung‘ gedeutet werden kann.
Spätestens an diesem Punkt drängt sich der Appell an die Diözesanbischöfe als die zuständige Kirchenleitung auf, endlich das Potential der Dienst- und Amtskonzeption seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und das Potential, das in der Berufsgruppe der Pastoralreferent*innen liegt, miteinander zu verbinden und zum Wohle der Kirche fruchtbar zu machen. Wenn Sprache Wirklichkeit abbildet und zugleich Wirklichkeit schafft, dann eröffnet die Bezeichnung der Pastoralreferent*innen als das, was sie theologisch und kirchenrechtlich sind, nämlich kirchliche Amtsträger*innen, in mehrfacher Hinsicht Gestaltungsspielräume für eine zukunftsfähige Kirche. Als Amtsträger*innen kommen den Pastoralreferent*innen deutlich mehr rechtliche Kompetenzen und damit eine größere Unabhängigkeit von einem Pfarrer bzw. von einem für die Leitung bestellten Priester zu, eine klarer konzipierbare Brückenfunktion in ihrem Verantwortungsbereich zwischen allen Gläubigen, die sich ohne ein kirchliches Amt in der Kirche engagieren, und den Gläubigen, die ein Weiheamt innehaben, sowie ressourcen- und kompetenzorientiertere Einsatzmöglichkeiten über die Pfarrei hinaus bzw. in neuen pastoralen Räumen. Pastoralreferent*innen als kirchliche Amtsträger*innen wahr- und ernst zu nehmen, muss dazu führen, dass Pastoralreferent*innen ihr kirchliches Amt künftig direkt unter der Leitung des jeweiligen Diözesanbischofs ausüben, ohne zusätzlich der Leitung eines Pfarrers bzw. eines Priesters mit Vollmachten eines Pfarrers unterstellt zu werden. Dabei kann die Brückenfunktion, die die Pastoralreferent*innen zwischen den Gläubigen mit und ohne Weihe innehaben, zu dem besonderen Amtsprofil entwickelt werden, in ihrem Einsatzbereich die Zurüstung und Begleitung der Ehrenamtlichen eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Zu dieser Eigenverantwortung gehört es, dass sie unter der Leitung des Diözesanbischofs steht und auf die Zusammenarbeit mit den anderen kirchlichen Amtsträger*innen in der Pastoral vor Ort ausgerichtet ist. Ihr Auftrag und ihre Sendung ist es, dafür zu sorgen, dass die Gläubigen in der Kirche vor Ort durch keine kirchlichen Amtsträger*innen – auch nicht durch Pastoralreferent*innen – aus ihren Aufgaben und ihrer Verantwortung kraft Taufe verdrängt werden, sondern dass sie für deren Wahrnehmung sensibilisiert, gefördert und unterstützt werden.