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Eigentumsförderung

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Die Bundesrepublik begann 1951 mit der gezielten Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums, indem man die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen nach dem damaligen § 7b auch für selbstgenutztes Wohneigentum einführte.

1952 schuf das Wohnungsbauprämiengesetz Grundlagen für eine besondere Form der privaten Vermögensbildung, die dem selbstgenutzten Wohneigentum zugutekam. Auch wenn sich die Fördermodelle und -werkzeuge im Laufe der Zeit mehrfach änderten: Die Subventionen, die in den folgenden 35 Jahren gezahlt wurden, machten etwa 40 Prozent der Finanzierungsmittel aus, die in dieser Zeit für den Wohnungsbau aufgewendet wurden.

Von entscheidender Bedeutung war die Ausdehnung der Förderung auf Altbauwohnungen im Bestand. Das kam der Erhaltung und dem Ausbau von Bestandsimmobilien zugute und verschob den Fokus vom Neubau auf die Sanierung und von den bis dahin favorisierten Eigenheimen auf die sogenannten Eigentumswohnungen.

Seit 1996 wurde eine neue Art der direkten Förderung angewandt, die Eigenheimzulage nach § 10e des Einkommensteuergesetzes. Sie war eine der größten direkten Subventionen, die in die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums flossen. Gefördert wurden sowohl klassische Eigenheime als auch Wohnungseigentum.

Ab 2004 waren Altbauten den Neubauten hinsichtlich der finanziellen Förderung gleichgestellt. Allein in diesem Jahr wurden 11,4 Milliarden Euro als Eigenheimzulage ausgereicht. 2006 wurde die Eigenheimzulage schließlich abgeschafft. Seit 2008 gibt es eine direkte Förderung im Rahmen der sogenannten Riesterverträge.


Im Rentenalter steigen nicht wenige Einfamilienhauseigentümer auf eine Eigentumswohnung um.

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