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Teil 2 Die Stufen der petitativen Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme

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Inhaltsverzeichnis

I. Formlose Informationsweitergabe und Beweiserbieten

II. Beweisanregung

III. Beweisermittlungsanträge

IV. Der bedingte Beweisantrag

V. Beweisanträge im engeren Sinne

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Das Strafverfahren ist – trotz all seiner Formalisierungen und gesetzlichen Absicherungen – ein kommunikativer Prozess. Es vollzieht sich während eines bestimmten historischen Zeitraums und befasst sich mit zeitlich (oft weit) zurückliegenden Vorgängen, über die es häufig unterschiedliche Vorstellungen und Erinnerungen gibt. Der verbale Austausch und Streit darüber ist – ganz anders als die Texte, mit denen die Juristen sonst umgehen – im besten Sinne des Wortes „Szene“. Kein Verfahren ist wie das andere. Sowohl in der zeitlichen Ausdehnung als auch in den Inhalten, im „Klima“ und deshalb auch im Ergebnis hängt das Strafverfahren von zahlreichen Variablen ab. Zu diesen Variablen gehören insbesondere die Aktionen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten.

Diese Aktionen und Interaktionen sind durch Regeln nicht vollständig determinierbar. Sie beruhen auf Situationen, auf prozessualen Erfahrungen, auf persönlichem Temperament, auf der Stärke von Durchsetzungsinteressen oder auch auf dem Verhältnis des Verteidigers zu seinem Mandanten. Zu welchem Ergebnis oder Zwischenergebnis eine Aktion im Verfahren führt, ist gemeinhin nur undeutlich vorherzusehen.

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Angesichts dieser Gegebenheiten wäre es unvernünftig, eine Einflussnahme auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Tatsachenfeststellung nur im Beweisantrag zu sehen. Der Beweisantrag ist gewissermaßen nur die oberste, die am stärksten formalisierte aus einer Reihe von Einflussmöglichkeiten, welche den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen. Von prozessualer Erfahrung, von psychologischer Einfühlung und von Fingerspitzengefühl für Verfahrenssituationen hängt es ab, welches Instrument der Verteidiger verwendet, um die Beweisaufnahme zugunsten seines Mandanten zu beeinflussen. Er kann sich auf eine bloße Anregung beschränken, er kann Nachforschungen über denkbare weitere Zeugen beantragen, und er kann förmlich seinen Wunsch nach Anhörung einer bestimmten Person im Gerichtssaal vorbringen und auf diese Weise zu Protokoll geben. Selbst ein beiläufiger Hinweis auf eine weitere Aufklärungschance während des Schlussvortrags kann in der konkreten Prozesslage geschickt (oder eben auch ungeschickt) sein. All diese verschiedenen Formen des Verteidigungsvorbringens, von der schlichten Information des Gerichts über die Beweisanregung im weiteren Sinne, den Beweisermittlungsantrag bis hin zum Beweisantrag zielen auf eine Beeinflussung der gerichtlichen Wahrheitssuche und Tatsachenfeststellung. Die einzelnen Stufen der petitativen Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme unterscheiden sich dabei nicht nur nach dem Grad ihrer Formalisierung, sondern auch nach ihrem Verhältnis zur Aufklärungspflicht. Sie sind im Folgenden danach unterschieden, mit welcher Intensität die Aktualisierung der Amtsaufklärungspflicht mit einem Beweiserhebungspetitum verbunden wird. Zwischen der schlichten Aufbesserung des richterlichen Informationsstandes über Beweismöglichkeiten und dem absoluten und unbedingten Antrag auf eine bestimmte Beweiserhebung mit der konkreten Behauptung eines erwarteten Beweisergebnisses kennt das Strafverfahrensrecht ein ganzes Spektrum unterschiedlich intensiver Beweisbegehren.

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