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Soziale Arbeit als Profession und Disziplin
Оглавление»Es ist nicht unüblich ›Profession‹ und ›Disziplin‹ mit ›Theorie‹ und ›Praxis‹ gleich zu setzen. Es gibt Gründe, die für eine solche Gleichsetzung sprechen. Eine genauere Betrachtung empfiehlt allerdings, diese einfache Parallelisierung zu ergänzen und partiell zu revidieren. Profession meint mehr als ›Praxis‹, ebenso wie Disziplin mehr und in mancher Hinsicht auch anderes umfasst als »Theorie«. Profession beschreibt das gesamte fachlich ausbuchstabierte Handlungssystem, also die berufliche Wirklichkeit eines Faches. Für die Soziale Arbeit kennzeichnet demnach der Begriff der Profession das sozialpädagogische Praxissystem, folglich die Realität der hier beruflich engagierten Personen sowie die von ihnen offerierten Hilfe-, Beratungs- und Bildungsleistungen auf der Basis der von der Gesellschaft an sie adressierten Ansprüche und Wünsche. Mithin ist mit dem Professionsbegriff mehr gemeint als die ›einfache‹, sozialpädagogische ›Praxis‹. Vergleichbar verhält es sich mit dem Disziplinbegriff. Mit ihm sind das gesamte Feld der wissenschaftlichen Theoriebildung und Forschung sowie auch das Handlungsfeld charakterisiert, in dem sich die Forschungs- und Theoriebildungsprozesse realisieren. Zielt die Profession auf Wirksamkeit, so setzt die Disziplin im Wesentlichen auf Wahrheit und Richtigkeit (vgl. Merten 1997, 2001, 2009) – anders formuliert: Geht es wissenschaftlichen Disziplinen primär darum, über Forschung, Reflexion und Produktion von Theorien Welt- und Gesellschaftsbilder zu kreieren und zu beeinflussen, wünschen Professionen, ihre AdressatInnen und KlientInnen durch Handeln zu beeindrucken, zu ›bilden‹ und zu ›helfen‹ (vgl. Stichweh 1987)« (Thole 2012, 21).
Diese generelle Einsicht hat auch für Soziale Arbeit in der Justiz ihre Auswirkungen. Wenn Soziale Arbeit als Profession und Disziplin innerhalb der Justiz einen Platz haben will, sollte sie sich in professioneller Hinsicht von anderen Professionen und Berufsgruppen unterscheiden. Diese Unterscheidung muss in ihrer disziplinären Verortung verankert sein, oder anders gesagt: Die Handlungsweisen, die konkreten Methoden und Vorgehensweisen, müssen erklärungs- und handlungstheoretisch in der Eigenart der Sozialen Arbeit und in ihrer unverwechselbaren Expertise begründet sein, die ihr Vorhandensein jenseits aller anderen Dienste und Aufgabenträger zwingend notwendig macht. Es ist also kein Luxus, sondern schiere Notwendigkeit, sich als Berufsgruppe zu fragen, auf welchem theoretischen Hintergrund eine Arbeit in der Justiz stattfinden kann.