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c)Sozialleistungen
ОглавлениеDas Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:
Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
Pflegeunterstützungsgeld bei Organisation und Sicherstellung der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekassen),
Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
Elterngeld,
Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).