Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 329
Оглавлениеc)Tägliches Nettoarbeitsentgelt über 13 €; zusätzlich zu dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG zahlt der Arbeitgeber noch weitere arbeitgeberseitige Leistungen
Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV sind Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung kann aus Gründen der Praktikabilität der aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung von der Beitragspflicht ausgenommene Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV und anschließende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV) kann daher verzichtet werden.
Beispiel
Bruttoarbeitsentgelt monatlich | 2000,— € |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich | 1286,— € |
Mutterschaftsgeld (30 Kalendertage) | 390,— € |
Arbeitgeberseitige Zuwendungen monatlich insgesamt | 1200,— € |
davon: | |
Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG | 896,20 € |
weitere Zuwendungen (z. B. Firmenwagen) | 303,80 € |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich | 42,87 € |
Mutterschaftsgeld kalendertäglich | 13,— € |
Zuwendungen des Arbeitgebers kalendertäglich (1200 € : 30) | 40,— € |
SV-Freibetrag kalendertäglich (1286 € – 390 €) : 30 | 29,87 € |
Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt liegt über 13 € (hier: 42,87 €). Der SV-Freibetrag ist durch den Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG, der von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen wird, aufgebraucht. Die weitere Zuwendung des Arbeitgebers von monatlich 303,80 € (der Betrag liegt über der Freigrenze von 50 €) ist daher monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich: 303,80 € : 30 = 10,13 €).