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e)Berücksichtigung von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen

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Sehen arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Hingegen kann ein Nettoarbeitsentgelt, bei dem – entgegen der gesetzlichen Regelung – die Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung unberücksichtigt bleiben, nicht als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Verschiedene arbeitsrechtliche bzw. tarifvertragliche Regelungen sehen vor, dass der Zuschuss des Arbeitgebers für einen privat Krankenversicherten mit Krankentagegeldanspruch, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist, als Krankentagegeld den Krankengeldhöchstbetrag für Versicherungspflichtige unterstellt und deshalb auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt wird. In diesen Fällen kann – ohne hierfür eine gesonderte Berechnung anzustellen – von einer Beitragsfreiheit im Rahmen des SV-Freibetrages ausgegangen werden. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers (z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte) besteht Beitragsfreiheit, wenn hiermit die Freigrenze von 50 € nicht überschritten wird. Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht. Werden vom Arbeitgeber zur Gewährleistung eines bisherigen Nettoarbeitsentgeltniveaus die Steuern übernommen, gilt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Folgendes: Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag, wird dieser übersteigende Betrag generell nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht, wenn dieser Betrag die Freigrenze von 50 € übersteigt.

Es bestehen aus Sicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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