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a)Tägliches Nettoarbeitsentgelt bis zu 13 €

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Nach § 20 Abs. 1 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 € und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 € besteht somit kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige Leistung, wenn sie die Freigrenze von 50 € übersteigt, eine beitragspflichtige Einnahme dar.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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