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f)Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung, wenn die Freigrenze von 50 € überschritten wird. Hierfür sind jeweils die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der Freigrenze von 50 € handelt es sich nicht um einen generell zu berücksichtigenden Freibetrag. Vielmehr führt die Berücksichtigung der Freigrenze dazu, dass laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die über den SV-Freibetrag hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie den Betrag von 50 € im Monat nicht übersteigen. Daraus folgt, dass laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt brutto 50 € nicht übersteigen (z. B. Erstattung von Kontoführungsgebühren; Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen) generell nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt höheren Arbeitgeberleistungen ist zu ermitteln, ob sie für einen vollen Abrechnungsmonat den SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50 € überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Arbeitgeberleistungen nicht der Beitragspflicht; andernfalls ist der Anteil, der den SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme.

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt 3000,00 € monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2100,00 € monatlich
Zuschuss des Arbeitgebers 600,00 € monatlich
Nettokrankengeld 1628,10 € monatlich
SV-Freibetrag (2100 € – 1628,10 €) 471,90 € monatlich

Der Zuschuss des Arbeitgebers übersteigt den SV-Freibetrag um 128,10 € und übersteigt die Freigrenze von 50 €. Daher ist dieser Betrag monatliche beitragspflichtige Einnahme.

Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt unter Beachtung der Freigrenze von 50 € übersteigen. Die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen müssen somit höher sein als der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50 € übersteigen. Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs ist vom SV-Freibetrag 1/30 – in vollen Kalendermonaten 30/30 – bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Eine anteilige beitragsrechtliche Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Leistungen hat nur in den Fällen zu erfolgen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtungsweise überschritten wird.

Tage mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten. Diese haben uneingeschränkte Wirkung auch für die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt und die Bildung von SV-Luft.

Die Ermittlung des SV-Freibetrages erfolgt auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse. Sie erfolgt zum Beginn der Sozialleistung, mit jedem Wegfall oder Hinzukommen einer arbeitgeberseitigen Leistung sowie bei Änderung der Sozialleistungsart – jeweils mit aktuellen arbeitgeberseitigen Leistungen. Wird eine beitragspflichtige Einnahme festgestellt, muss deren Brutto- und Nettobetrag einem gesetzlichen Sozialleistungsträger mitgeteilt werden. Der Wegfall muss ebenfalls mitgeteilt werden.

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sind, soweit die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-Freibetrag überschreiten, auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden (siehe hierzu das Stichwort „Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“). Die seit 1. Januar 2008 zu beachtende Freigrenze von 50 € ist bei dem vor Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich maßgeblichen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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