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1.Lohnsteuer

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Beamte üben ihre Haupttätigkeit grundsätzlich als Arbeitnehmer aus, das Gehalt ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird nur eine gekürzte Vorsorgepauschale angesetzt, weil Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Sie erhalten folglich keinen Teilbetrag für die Rentenversicherung und die gesetzliche Basiskrankenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung. Auf die ausführlichen Erläuterungen zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Anhang 8 wird Bezug genommen.

Streitig ist in der Praxis immer wieder die Abgrenzung der Einkunftsart bei bestimmten Hilfstätigkeiten, die mit der hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter unmittelbar zusammenhängen. Der Bundesfinanzhof rechnet solche Tätigkeiten der Haupttätigkeit zu, wenn dem Arbeitnehmer aus seinem „Hauptdienstverhältnis“ Nebenpflichten obliegen, die zwar vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehen sind, deren Erfüllung der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsanschauung erwarten darf. Als Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis sind jedoch nur solche Pflichten anzusehen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zu der nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit stehen, auch wenn der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen besonders vergütet. Die Ausübung der Nebenpflichten muss der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegen und der Beamte muss die Nebentätigkeit auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle zwingend und ohne Wahlmöglichkeit ausüben. Liegt ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne zwischen der Haupt- und der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers nicht vor, ist die Nebentätigkeit losgelöst von der hauptberuflichen Tätigkeit zu beurteilen (vgl. das Stichwort „Lehrtätigkeit“). Vgl. auch das Stichwort „Aufsichtsratsvergütungen“.

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Nebentätigkeiten ohne unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit können selbstständig ausgeübt werden. So sind z. B. nebenberuflich ausgeübte Lehr- oder Prüfungstätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Vergütungen für selbstständige Nebentätigkeiten unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Der Empfänger hat sie vielmehr in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeiten kann ggf. der Freibetrag in Höhe von 3000 € jährlich nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommen (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“).

Zahlt der Arbeitgeber bei beurlaubten Beamten ohne Bezüge einen Versorgungszuschlag, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.[147]

Reisekostenrechtlich liegt bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Lebenszeit eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn sie ohne zeitliche Befristung oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an ihre Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind. Für die Fahrten zur Dienststelle ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Bei einer Versetzung oder Abordnung mit zeitlicher Befristung von bis zu 48 Monaten wird hingegen keine erste Tätigkeitsstätte begründet und für die Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle gelten Reisekostengrundsätze. Beamte auf Widerruf werden in der Regel einer Dienststelle für den gesamten Vorbereitungsdienst und damit für die gesamte Dauer des befristeten Dienstverhältnisses zugeordnet. Somit wird an dieser Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte begründet und für die Fahrten von der Wohnung zu dieser Dienststelle ist die Entfernungspauschale maßgebend. Für Tätigkeiten außerhalb dieser Dienststelle (z. B. an Bildungseinrichtungen) gelten wiederum Reisekostengrundsätze. Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vgl. auch Anhang 4 Nr. 3.

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