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c)Arbeitslosenversicherung

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind arbeitslosenversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für sonstige beamtenähnliche Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit ist auf die jeweilige Beschäftigung im öffentlichen Dienst beschränkt. Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine Nebentätigkeit ausüben, kommt für die Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber Arbeitslosenversicherungsfreiheit grundsätzlich nicht in Betracht (ausgenommen ist nur eine geringfügige Beschäftigung, also ein sog. 450-€-Job).

Beispiel

Ein aktiver Beamter übt noch eine zweite Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von 1000 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden aus.

Der Beamte ist kranken- und pflegeversicherungsfrei aber rentenversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht, da eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. „Geringfügige Beschäftigung“).

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