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1.Allgemeines

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Seit 1.1.1968 besteht für alle Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor diesem Zeitpunkt bestand jeweils eine bestimmte Versicherungspflichtgrenze. Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn diese Grenze überschritt, waren daher nicht rentenversicherungspflichtig. Wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht, konnte der einzelne Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig werden.

Arbeitnehmer, die in die Versicherungspflichtgrenze hineinwuchsen, vorher aber nicht versicherungspflichtig waren, hatten in der Regel eigene Vorsorgeleistungen erbracht, z. B. durch Abschluss einer Lebensversicherung. Diese Arbeitnehmer konnten sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und dafür ihre eigene Lebensversicherung fortführen. Diese Befreiung gilt für diese Arbeitnehmer bis heute (sog. befreiende Lebensversicherung).

Der anzusetzende Teilbetrag der Vorsorgepauschale (vgl. Anhang 8) für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann für Arbeitnehmer, die aufgrund einer sog. befreienden Lebensversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, nicht gewährt werden. Dies wurde im Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Vorsorgepauschale ausdrücklich klargestellt.[148]

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