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b)Rentenversicherung

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Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses rentenversicherungsfrei, da durch die direkte Versorgungszusage des Dienstherrn eine spezielle Alterssicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch für Beamte auf Zeit oder auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für Soldaten auf Zeit. Sonstige Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Geistliche und Kirchenbeamte) sowie Arbeitnehmer mit einem dem Beamtenrecht vergleichbaren Versorgungsstatus (z. B. Dienstordnungs-Angestellte von Sozialversicherungsträgern oder deren Verbänden) sind nur dann rentenversicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Im Gegensatz zur Krankenversicherung erstreckt sich die Versicherungsfreiheit nur auf das Dienstverhältnis und nicht auf anderweitige Beschäftigungen bei einem privaten Arbeitgeber, sodass bei einer Nebenbeschäftigung im Grundsatz Rentenversicherungspflicht eintritt.

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