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2.Sozialversicherung

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In der Sozialversicherung sind behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, d. h.

 in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 56 SGB IX) oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder sofern sie für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, oder

 in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören,

kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Arbeitslosenversicherungspflicht kommt in der Regel nicht in Betracht. Im Gegensatz zum Steuerrecht wird bei der Beitragsberechnung nicht nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr sind in den jeweiligen Versicherungszweigen Mindestentgelte zugrunde zu legen, wenn die tatsächlichen Einnahmen niedriger sind. So sind nach § 235 Abs. 3 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge mindestens in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße und in der Rentenversicherung nach § 162 Nr. 2 SGB VI in Höhe von mindestens 80 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Hiernach ergeben sich für Behinderte ab 1. 1. 2022 folgende Mindestbemessungsgrundlagen:

in der Kranken- und Pflegeversicherung (West und Ost) 658,— €
in der Rentenversicherung
= alte Bundesländer 2632,— €
= neue Bundesländer 2520,— €

Die Beiträge sind von den Trägern der Einrichtungen zu tragen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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