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1.Lohnsteuer

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Lohnsteuerlich gelten für behinderte Menschen im Grundsatz keine Besonderheiten, d. h. die Arbeitgeber haben den Lohnsteuerabzug aufgrund der jeweils vorliegenden individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen. Behinderte Menschen haben – je nach Grad der Behinderung – einen Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag (zur Höhe vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 8). Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag von der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt worden ist, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen, auch wenn er definitiv weiß, dass der Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer z. B. 50 beträgt.

Behinderte Menschen, die in Werkstätten für Behinderte beschäftigt sind, stehen zu der Behinderteneinrichtung grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis. Die gezahlten Vergütungen unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug. Nur in den Fällen, in denen die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt überwiegend der Rehabilitation und somit mehr therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger der Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses dient, liegt kein steuerliches Arbeitsverhältnis vor. Das gilt besonders, wenn lediglich die Anwesenheit des Behinderten entlohnt wird, die Höhe des Entgelts aber durch die Arbeitsleistung nicht beeinflusst wird.

Die den behinderten Menschen von den Werkstätten gezahlten Zuschüsse zu den Fahrtkosten und Mittagessen werden aus öffentlichen Mitteln gewährt; sie sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

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