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a)Kranken- und Pflegeversicherung

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Beamte – hierzu zählen Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten der Bundeswehr sowie sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden – sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit

 Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und

 Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge

haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für Beamte entbehrlich, da der Dienstherr zum Teil die Kosten einer Heilbehandlung selbst übernimmt.

In der sozialen Pflegeversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Beamte in der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls versicherungsfrei sind.

Sind die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt, besteht nicht nur in der Hauptbeschäftigung als Beamter Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit, sondern auch in einer möglichen Nebenbeschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses. Damit soll vermieden werden, dass Beamte durch eine gering entlohnte Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem besonders günstigen Beitrag versichert werden.

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