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5.Nachweis der Elterneigenschaft

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Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in Bundestags-Drucksache 15/3671, Allgemeiner Teil) sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen.

Um eine einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sicherzustellen, hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft zu geben. Diese Empfehlungen dienen somit als Orientierungshilfe für die Pflegekassen und die beitragsabführenden Stellen. Die Auflistung der anzuerkennenden Nachweise ist weitgehend abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten Nachweises ausgeschlossen ist. Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben bzw. ob der Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse (abhängig von der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung) auf Verlangen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu führen, das heißt gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits bekannt ist, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt. Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das Mitglied, wenn bei der Pflegekasse geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines Kindes belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können). Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Die gerichtliche Feststellung bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Anerkennung hinausgeschoben. Daher wirkt die Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags bei diesem Personenkreis erst ab Beginn des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Der Nachweis hierüber ist innerhalb von drei Monaten der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind. Der Nachweis ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Der Geburt eines Kindes steht bei Stief- oder Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief- oder Pflegeelterneigenschaft gleich. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen erbracht, wirkt er mit Beginn des Monats der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Stief- oder Pflegekindschaftsverhältnis. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Die Drei-Monats-Frist zur Erbringung des Nachweises bei Geburt des Kindes gilt gleichermaßen beim erstmaligen Beginn einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern im Falle des Kranken- und Pflegekassenwechsels. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis bei der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, einzureichen, damit dieser von Beginn an wirkt. Wird der Nachweis später eingereicht, wirkt er ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Ist der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Elterneigenschaft bereits bekannt, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet.

Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollenden, entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Wird die Elterneigenschaft spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von drei Monaten nach Vollendung des 23. Lebensjahres vorgelegt, ist der Beitragszuschlag erst ab Beginn des Monats nicht mehr zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

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