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16.Geringverdienergrenze

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Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, und ein Arbeitsentgelt erzielen, das monatlich 325 € nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Hier kann es sich nur um Auzubildende handeln, deren Ausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen hat, da seit 1.1.2020 für Auszubildende Mindestvergütungen gelten, die i. d. R. höher als 325 € sind (vgl. § 17 BBiG).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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