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13.Berechnung

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Der Beitragszuschlag ist für die gleichen beitragspflichtigen Zeiten zu zahlen, wie die anderen Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschlag erstmals nach Ablauf des Monats zu erheben ist, in dem das Mitglied ohne Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Demnach ist grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft auch der Beitragszuschlag zu erheben. Bei Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats ist der Beitragszuschlag entsprechend der anderen Beiträge zur Pflegeversicherung für die tatsächlichen Tage der Mitgliedschaft zu erheben, ansonsten ist ein voller Kalendermonat mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) anzusetzen. Für beitragsfreie Zeiten, in denen Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird, ist vom Arbeitgeber kein Beitragszuschlag zu erheben.

Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags mit Beitragszuschlag ist der Arbeitnehmeranteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 1,875 % zu ermitteln, der Arbeitgeberanteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 1,525 %.

Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen, ist für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags mit Beitragszuschlag der Arbeitnehmeranteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 2,375 % zu ermitteln, der Arbeitgeberanteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 1,025 %.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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