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Bekleidungszuschüsse

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Barzuschüsse des Arbeitgebers zur Beschaffung und Unterhaltung von Arbeitskleidung (Berufskleidung, Dienstkleidung) sind nur dann steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste gezahlt werden und als „Aufwandsentschädigung“ anzuerkennen sind (vgl. das Stichwort „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“).

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Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen an Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei, der Vollzugspolizei, der Berufsfeuerwehr und an Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei sind steuerfrei (§ 3 Nr. 4 Buchstabe b EStG).

Im Übrigen siehe das Stichwort „Arbeitskleidung“ besonders unter Nr. 2 zur Barabgeltung von typischer Berufskleidung.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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