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4.Sonderfälle bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern

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Soweit Kinder von Tagesmüttern sowie Personen, die eine private Pflegestelle oder Kinderkrippe betreiben oder im steten Wechsel Säuglinge und Kleinkinder von Jugendämtern und/oder Eltern gegen Kostenersatz für eine bestimmte Zeit zur Betreuung übernehmen, besteht ebenfalls kein Pflegekindschaftsverhältnis.

Adoptionspflegekinder sind – im Gegensatz zu Pflegekindern – Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des annehmenden Mitglieds aufgenommen worden sind und für die die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist (§ 1747 BGB). Sie gelten bereits für die Zeit der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) als Kinder des annehmenden Mitglieds und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

Adoptiveltern sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Stiefeltern sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose nicht ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Mit diesen Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern wird anerkannt, dass auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen generativen Beitrag erbringen, der eine Zuschlagsfreiheit rechtfertigt. Dagegen erscheinen die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für Kinder erbracht werden, die bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, demgegenüber typischerweise nicht so bedeutend, dass eine Zuschlagsfreiheit gerechtfertigt erscheint. Pflegeeltern erbringen nach Ansicht des Gesetzgebers Betreuungs- und Erziehungsleistungen unabhängig vom Alter des Pflegebefohlenen; sie sind daher nicht in die besonderen Regelungen des § 55 Abs. 3a einbezogen.

Bei den für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen des Kindes handelt es sich

 generell um die Vollendung des 18. Lebensjahres,

 um die Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt,

 um die Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen der Jugendfreiwilligendienste oder Bundesfreiwilligendienst leistet; bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung wird die Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus verschoben.

Es gilt keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Stiefeltern sind – ungeachtet einer Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen noch nicht erreicht hat – dann nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das BSG schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (vgl. u. a. Hinweise im BSG-Urteil vom 30.8.2001 – B 4 RA 109/00 R – SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).

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