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3.Elterneigenschaft

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Als Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind, gelten Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Hiernach werden neben den (leiblichen) Eltern auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern berücksichtigt. Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss das Familienband allerdings zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hätte begründet werden können. Die Elterneigenschaft unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt mithin dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten insofern nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Die Elterneigenschaft kann nicht nur ein Elternteil in Anspruch nehmen, sondern sie kommt für beide Elternteile in Betracht. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein mit der Konsequenz, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose für alle beteiligten Elternteile des Kindes nicht zu erheben ist (z. B. bei Scheidung der Eltern; Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners oder öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters, Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern, Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts). Der Begriff der Eltern umfasst die Mutter und den Vater des Kindes. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können vom Vater anerkannt werden. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 BGB). Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und erkennt ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft an, so ist das Kind kein Kind des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 BGB notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des früheren Ehemanns. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam. In den genannten Fällen ist die Elterneigenschaft (des Vaters) erst mit Anerkennung der Vaterschaft gegeben. Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch die Familiengerichte gilt die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit, dies ist regelmäßig die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes, beigewohnt hat. Bei schwerwiegenden Zweifeln gilt allerdings diese Vaterschaftsvermutung nicht. Mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird das rechtliche Beziehungsverhältnis zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater von Geburt an verbindlich bestimmt.

Einen Sonderfall der Elternschaft stellt die Adoption einer Person als Annahme „an Kindes statt“ dar. Dabei geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch den Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausgesprochen (sog. Dekretverfahren). Mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wird die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Für den Beitragszuschlag bedeutet dies, dass sowohl den leiblichen Eltern, mit der Geburt des Kindes, als grundsätzlich auch den Annehmenden, mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden, Elterneigenschaft beizumessen ist. Adoptiveltern sind von der Elterneigenschaft allerdings dann ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln.

Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners. Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die aus Anlass der Stiefelternschaft begründete Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose wird durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt.

Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) in den Haushalt aufgenommen wird, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme findet. Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, das heißt die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens teilweise tragen. Das Pflegekindschaftsverhältnis mit familiärer Bindung – wie ein Eltern-Kind-Verhältnis – muss von vornherein für längere Dauer, seiner Natur nach regelmäßig auf mehrere Jahre und nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung beabsichtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Familie der betreuenden Person durchgängig, das heißt nicht nur für einen Teil des Tages oder nur für einige Tage der Woche, Versorgung, Erziehung und Heimat findet.

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