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1.Allgemeines

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Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3448) ist der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für alle Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom 1. Januar 2005 an um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) erhöht worden. Ab 1.1.2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35 %. Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt allein das Mitglied; eine Beteiligung Dritter ist hierbei nicht vorgesehen. Für die Beitragszahlung gilt, dass der Beitragszuschlag von den beitragsabführenden Stellen zusammen mit dem „regulären“ Beitrag bzw. Beitragsanteil zur Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle abzuführen ist. Mitglieder mit Elterneigenschaft sind gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Dies setzt voraus, dass die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird, sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehrdienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ebenfalls vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Im Gegensatz zu Mitgliedern, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist die Personengruppe der versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB III von der Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen. Für diese Mitglieder zahlt jedoch die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Von der Pauschale nicht erfasst sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld), deren Leistungen in Höhe der Leistungen nach dem SGB III gezahlt werden.

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