Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 619

Оглавление

a)Grundsätzliches

LS- SV-

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln ist stets dann gegeben, wenn die Beihilfen und Unterstützungen aus einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst verwalteten öffentlichen Kasse gewährt werden. Zum Begriff „öffentliche Kasse“ vgl. dieses Stichwort. Danach sind insbesondere die an öffentliche Bedienstete (einschließlich beamtete Versorgungsempfänger) nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gezahlten Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei (R 3.11 Abs. 1 Nr. 1 LStR).

LS- SV-

Der Begriff „öffentliche Mittel“ im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG setzt jedoch nicht voraus, dass eine Beihilfe unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Beihilfen sind auch dann steuerfrei, soweit die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt stammen, das heißt über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Deshalb bleiben die von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts aufgrund von Beihilfevorschriften oder Unterstützungsvorschriften des Bundes oder der Länder gezahlten Beihilfen auch dann steuerfrei, wenn die die Beihilfe auszahlende Stelle der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts keine öffentliche Kasse ist (R 3.11 Abs. 1 Nr. 2 LStR). Das gilt auch für alle Einrichtungen und Betriebe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht in eine eigene Rechtsform gekleidet sind, sondern lediglich einen unselbstständigen Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen und zwar auch dann, wenn diese Teile der Körperschaft unter Umständen für das Gebiet des Körperschaftsteuerrechts verselbstständigt und steuerrechtlich zu Rechtssubjekten gemacht werden, wie dies z. B. bei den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der Fall ist. Nach diesen Grundsätzen können auch Beihilfen an Arbeitnehmer von Krankenanstalten, die als nichtselbstständige Einrichtungen einer Kirchengemeinde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) geführt werden, steuerfrei gezahlt werden.

Im Gegensatz zu den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder ist bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts weder im Gesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerbefreiung vorgesehen. Die Beihilfeleistungen können daher bis zu einer Höhe von 100 % steuerfrei sein.

Beispiel

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat eigene Beihilfevorschriften erlassen, die dem Grunde nach (aber nicht der Höhe nach) den Beihilfevorschriften eines Landes entsprechen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts zahlt ihren aktiv Beschäftigten und Pensionären eine Beihilfe von 100 % (statt wie üblich 50 % für aktiv Beschäftigte und 70 % bzw. 80 % bei Pensionären).

Die Beihilfeleistungen sind in voller Höhe (bis zu 100 %) steuerfrei.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх