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Beihilfeversicherung

Ob Leistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Beihilfeversicherung steuerpflichtig oder steuerfrei sind, hängt von der Art des Versicherungsvertrags ab:

1.Steuerpflichtige Beihilfeversicherung

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Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die Beihilfeleistungen, stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Prämien zur Beihilfeversicherung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

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Eine Pauschalierung nach § 40b EStG mit 20 % kommt nicht in Betracht, weil die Beihilfeversicherung keine „Unfallversicherung“ i. S. des § 40b EStG ist. Die (späteren) Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer sind in diesem Fall steuerfrei.

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Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (bis 31.12.2021 = 44 €) ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, vgl. das Stichwort „Versicherungsschutz“ unter Nr. 1.

2.Beihilfeversicherung als steuerfreie Rückdeckung

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Als Rückdeckung sind die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Beihilfeversicherung dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf Beihilfeleistungen gegenüber der Versicherung erwirbt.

Zahlt die Versicherung (später) die Beihilfen direkt an den Arbeitnehmer aus, muss durch die Versicherungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht sein, dass der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung hat, die Versicherung vielmehr die Beihilfeleistung im Namen des Arbeitgebers (= Versicherungsnehmer) an den beihilfeberechtigten Arbeitnehmer erbringt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellen die Beiträge zur Beihilfeversicherung Leistungen des Arbeitgebers für eine Rückdeckungsversicherung dar, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen beim Stichwort „Rückdeckung“). Arbeitslohn sind vielmehr die vom Versicherungsunternehmen gezahlten Beihilfen. Diese sind bei privaten Arbeitgebern unter den beim Stichwort „Unterstützungen“ dargestellten Voraussetzungen allerdings ebenfalls steuerfrei. Unter die hier besprochene Regelung fallen z. B. auch die Beiträge zu einer Beihilfeversicherung, die die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und auch die Religionsgemeinschaften zur Rückdeckung ihrer Beihilfeverpflichtungen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben. Zur Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Beihilfen“ unter Nr. 2.

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