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d)Verwaltungen und Betriebe mit öffentlicher Beteiligung

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Beihilfen und Unterstützungen von Verwaltungen, Unternehmen und Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden (= private Beteiligung weniger als 50 %), sind steuerfrei,

 wenn bei der Entlohnung sowie der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen für die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich nach den Regelungen verfahren wird, die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten und

 die Verwaltungen, Unternehmen und Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung bezüglich der Entlohnung und der Gewährung der Beihilfen unterliegen (vgl. R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 LStR). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe insgesamt einer staatlichen oder kommunalen Dienstaufsicht unterliegen.

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Beihilfen und Unterstützungen von Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befinden (z. B. staatlich anerkannte Privatschulen), sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 Hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen und der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen muss nach den Regelungen verfahren werden, die für den öffentlichen Dienst gelten,

 die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die Rechnungsprüfung müssen beachtet werden und

 das Unternehmen muss der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einen Landesrechnungshof unterliegen (vgl. R 3.11 Abs. 1 Nr. 4 LStR).

Sind die Voraussetzungen der R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LStR im zu beurteilenden Einzelfall nicht gegeben (z. B. weil sich die Entlohnung wegen der Zahlung besonderer Zulagen nicht ausschließlich nach den für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und Vereinbarungen richtet), kommt die Steuerfreiheit der Beihilfen und Unterstützungen unter Beachtung der sich aus dem Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten ergebenden Quote in Betracht (BFH-Urteil vom 15.11.1983, BStBl. 1984 II S. 113); ggf. muss die Quote geschätzt werden. Die Verwendung der öffentlichen Mittel muss auch hier einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegen.

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