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c)Krankenhäuser

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Zahlungen von Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer staatlich genehmigter, durch Zuschüsse des Bundes oder des Landes mitfinanzierter Krankenhäuser sind in der Regel nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da die Beihilfen und Unterstützungen im Regelfall nicht aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Krankenhaus im Wesentlichen über die von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern gezahlten Pflegesätze finanziert, die unter Mitwirkung der Sozialleistungsträger festgelegt wurden und einer Kontrolle staatlicher Behörden unterliegen. Bei dem Verfahren zur Bildung der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz handelt es sich nämlich nicht um eine haushaltsrechtliche Überprüfung der Verausgabung der Mittel durch das Krankenhaus, vielmehr wird durch eine Überprüfung der Ausgaben des Krankenhauses auf die Bildung der Pflegezusätze Einfluss genommen. Der Pflegesatz dient zur Bereitstellung der Mittel des Krankenhauses, die Verausgabung der Mittel erfolgt jedoch durch das Krankenhaus unabhängig und eigenverantwortlich.

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